Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Last Salvation Records (Werbedienstleistungen & Vermittlungstätigkeit)
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Last Salvation Records geändert oder ausgeschlossen wurden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden, Sprecher, Texter oder Auftraggeber von Last Salvation Records werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen Last Salvation Records nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Last Salvation Records verbindlich; dies gilt namentlich für die Vereinbarungen über Art und Umfang der auf den Auftraggeber oder Kunden zu übertragenden Verwertungsrechte.
2. Die zum Angebot gehörenden Gegenstände und Unterlagen, z.B. Manuskripte, Entwürfe und Demoaufnahmen, dürfen vom Auftraggeber nur als Beispiele für die von Last Salvation Records angebotenen Werbedienstleistungen geprüft werden und sind Last Salvation Records auf Verlangen sofort wieder auszuhändigen.
3. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Werbekunden, das Produkt, den Einsatzbereich und die Nutzungsdauer für die Produktion oder Dienstleistung anzugeben. Änderungen sind Last Salvation Records unverzüglich mitzuteilen.
III. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Jeder erteilte Auftrag an Last Salvation Records ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von Last Salvation Records erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen gerichtet ist. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von Last Salvation Records erstellten Produktionen und Dienstleistungen, z.B. Funk-, Tonträger- und TV-Produktionen, Werbung und lnfotainment- Veranstaltungen sowie einzelner Dienstleistungen hierfür gehen ausschließlich im vereinbarten Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber über.
2. Alle Entwürfe und fertigen Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, dessen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keine Vergütungsminderung zur Folge und begründen auch kein Miturheberrecht.
3. Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der bestellten Werbeproduktion oder Werbedienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein Konkurrenzverbot zu Lasten von Last Salvation Records. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt Last Salvation Records berechtigt, nach Ablauf des zeitlich begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von ihr erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit nicht Persönlichkeitsrechte oder Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung entgegenstehen.
4. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. Last Salvation Records ist im übrigen berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung und Verwertung einer von ihr erstellten Werbeproduktion oder -dienstleistung zu untersagen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit Last Salvation Records oder einem von Last Salvation Records vermittelten Sprecher oder Unternehmen bestehenden Geschäftsverbindung schuldet, sich mehr als 20 Tage in Verzug befindet.
5. Last Salvation Records ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen oder Teile davon, die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung unentgeltlich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. Last Salvation Records ist berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers oder des Sprechers zu nennen.
IV. Umfang der Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers im einzelnen – Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung
1. Für Funk- TV- und Kinowerbung und Werbespots, die in vergleichbaren Massenmedien präsentiert werden können oder sollen, gelten nachstehende Verwertungs- und Nutzungsregelungen:
a) Entwürfe (Layouts) dienen dem Auftraggeber als Grundlage für seine Entscheidung, ob er einen nach diesem Layout gestalteten Werbespot verwenden will. Werbespots (Spots) sind Funk-, TV- oder Kino- Reinaufnahmen, die unmittelbar oder nach Anpassung an das gewählte Massenmedium zur Ausstrahlung geeignet sind und hierfür durch Last Salvation Records und dem Auftraggeber freigegeben werden; die Freigabe des Layouts und dessen Genehmigung als vertragsgerecht ist zu unterstellen, wenn es mit Wissen und Wollen des Auftraggebers tatsächlich ausgestrahlt worden ist.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm durch Last Salvation Records überlassene oder erstellten Layouts Sprachaufnahmen für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Ohne Freigabe von Last Salvation Records dürfen die Layouts jedoch weder ausgestrahlt noch sonstwie einer breiten Öffentlichkeit, gleich zu welchen Zwecken, zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für die Verwendung von Teilen des Layouts.
c) Werbespots dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten, berechnet ab Freigabe des Spots durch Last Salvation Records zur Ausstrahlung gelangen, spätestens aber ab erstmaliger Ausstrahlung, mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets. Wird von Seiten des Auftraggebers kein Ausstrahlungsgebiet auf dem Auftrag angegeben, wird von lokalem bzw. regionalem Einsatz bzw. dem typischen Einsatzbereich des Auftraggebers ausgegangen. Der Auftraggeber hat dies spätestens anhand der Rechnung zu prüfen und im Falle eines Einsatzes in anderen als auf der Rechnung angegebenen Ausstrahlungsgebieten Last Salvation Records unverzüglich darüber zu informieren. Zur Überprüfung ist die jeweils aktuelle Preisliste von Last Salvation Records heranzuziehen. Wird als Ausstrahlungsgebiet die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, so erhält der Auftraggeber zugleich auch das Recht zur Ausstrahlung in europaweit zu empfangenen Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben; werden weitere Staaten in das vertragliche Ausstrahlungsgebiet einbezogen, so gilt die vorstehende Regelung zur Maßgeblichkeit des Sitzes des Senders entsprechend.
d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe durch Last Salvation Records einen Spot oder von Last Salvation Records erstellte Teile des Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Spots, oder in einem anderen Medium oder unter Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, sonstiger Multimedia-Anwendungen etc. zu verwenden; für die diesbezügliche Freigabe wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Entsprechendes gilt, wenn Industriefilme und – funk im Sinne dieser Geschäftsbedingungen über ein anderes, ggf. auch neues Medium als vereinbart ausgestrahlt oder veröffentlicht wird.
2. Fernsehbeiträge, Fernseh- und Rundfunkmoderationen sowie die Moderation öffentlicher Veranstaltungen erstellt Last Salvation Records auf der Grundlage individuell zu treffender Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Veranstalter. Dasselbe gilt für die Mitwirkung bei der Produktion von Videos, CD-Roms und Multimedia-Anwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Soweit eine Individualvereinbarung fehlt oder keine Regelungen zum Ausstrahlungs- und Verbreitungsrecht des Auftraggebers enthält, gelten die für Werbespots vorstehend niedergelegten Bedingungen entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich im übrigen, keine Ton- und/oder Bildaufnahmen von Moderationen oder Veranstaltungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Medien auszustrahlen.
3. Dem Auftraggeber obliegt es, Last Salvation Records vor der ersten Ausstrahlung darüber zu informieren, wann eine von Last Salvation Records erstellte Werbeproduktion, sei es im Ganzen oder in Teilen, sei es im Original oder in abgeänderter Form, gesendet wird. Diese lnformationspflicht gilt sowohl für die erste Ausstrahlung mittels des ursprünglich vereinbarten Mediums als auch bei der ersten Ausstrahlung mittels eines anderen Mediums einschließlich der neuen Medien; sie gilt ferner bei einer ersten Ausstrahlung innerhalb eines neuen Gebiets oder einer ersten Ausstrahlung über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Ist eine Information vor der ersten Ausstrahlung nicht erfolgt, muss sie jedenfalls spätestens binnen zwölf Tagen nach der Erstausstrahlung nachgeholt werden.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verpflichtet er sich, an Last Salvation Records für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einwendung des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrags zu zahlen, wenn er – ohne vertragliche Vereinbarung oder ohne Zustimmung seitens Last Salvation Records oder ohne rechtzeitige Information an die Last Salvation Records gemäß vorstehender Ziffer 4 – durch Last Salvation Records erstellte Sprachwerke, Layouts oder Spots über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus verbreitet oder verwendet. Ebenso haftet der Auftrageber für Verbreitungs- und Verwertungshandlungen Dritter, die auf seine Verlassung an der Produktion beteiligt wurden.
V. Vermittlung von Sprechern/Textern und Leistungen
1. Bei der Vermittlung von externen Sprechern durch Last Salvation Records kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Sprecher ein eigener Vertrag zustande. Die Informationspflichten des Auftraggebers an Last Salvation Records bleiben hiervon jedoch unberührt. Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, gilt auch bei der Vermittlung von externen Sprechern die aktuelle Preisliste von Last Salvation Records. Die Preisliste kann jederzeit angefordert werden. Last Salvation Records übernimmt keinerlei Haftung für Versäumnisse oder Vertragsbrüche seitens der vermittelten Sprecher oder Auftraggeber. Last Salvation Records kann zudem nicht garantieren, dass der vermittelte Sprecher bzw. das vom vermittelten Sprecher gelieferte Produkt den Anforderungen oder Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Unentgeltliche Änderungen und Korrekturen von Sprachaufnahmen sind nur während der vereinbarten Aufnahme möglich. Änderungen und Korrekturen, die nach der Aufnahme benötigt werden, sind in jedem Fall kostenpflichtig. Fungiert Last Salvation Records als Aufnahmestudio für einen Sprecher, kommt für diese Leistung ein eigener Vertrag zustande.
2. Für die Abführung von eventuell fälligen Abgaben zur Künstlersozialversicherung ist der Auftraggeber verantwortlich. Ist der Auftraggeber ein nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht abgabepflichtiges Unternehmen, hat er das an Last Salvation Records vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird Last Salvation Records dem Auftraggeber die fälligen Abgaben zusätzlich berechnen und an die Künstlersozialkasse abführen. 3. Zweck von Verträgen zwischen Last Salvation Records und Sprechern ist die Vermittlung von Aufträgen. Eine Verpflichtung, Aufträge tatsächlich zu vermitteln, besteht nicht.
4. Last Salvation Records ist ausschließlich Vermittler zwischen dem Sprecher und dem Auftraggeber. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt daher immer zwischen Sprecher und Auftraggeber zustande, auch wenn Last Salvation Records an Verhandlung, Abschluss, Durchführung und Zahlungsabwicklung beteiligt ist. Eine Mitwirkung für eine Vertragspartei geschieht in jedem Fall nicht in eigenem Namen sondern ausschließlich in Vertretung des jeweiligen Vertragspartners. 5. Kommt die Vermittlung eines Auftrags zustande, berechnet Last Salvation Records dem Auftraggeber eine Vermittlungsprovision. Diese beträgt, wenn nicht anders vereinbart ist, 20 Prozent des gesamten Auftragswertes (inklusive Studiomiete, Anfahrtskosten oder sonstige Nebenkosten) von dem vermittelten Sprecher.
6. Zwischen dem Sprecher/Texter und Last Salvation Records kommt in keinem Fall ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts zustande. Es ist der erklärte Wille des Sprechers/Texters, dass er selbständig als Freiberufler oder Unternehmer handelt. Der Sprecher/Texter erklärt, dass er die Einnahmen, die er aus Sprechertätigkeiten, die ihm von Last Salvation Records vermittelt wurden, erzielt, selbst versteuert. Seine entsprechenden Tätigkeiten hat er beim Finanzamt gemeldet. Für die Abführung sämtlicher Abgaben, Beiträge und Steuern ist der Sprecher/Texter selbst verantwortlich. Ist Last Salvation Records der Auftraggeber, kommt also ein Vertrag zwischen dem Sprecher/Texter und Last Salvation Records zustande, erklärt sich der Sprecher/Texter damit einverstanden, dass er das vereinbarte Honorar nach Zahlung durch den Kunden von Last Salvation Records erhält.
7. Last Salvation Records handelt im Namen und im Auftrag des Sprechers/Texters dessen Gage aus. Der Sprecher/Texter hat das Recht, Aufträge abzulehnen. Nimmt er den Auftrag an, akzeptiert er die vereinbarten Bedingungen und ist für die reibungslose und professionelle Abwicklung verantwortlich. Mit dem Auftraggeber vereinbarte Termine hat er wahrzunehmen. Der Sprecher/Texter verpflichtet sich, Auftraggeber, die den Sprecher/Texter über Last Salvation Records gebucht haben, künftig nicht selber anzugehen. Geht ein Auftraggeber, mit dem der Sprecher/Texter aufgrund der Vermittlung von Last Salvation Records bereits zusammengearbeitet hat, den Sprecher/Texter mit einem Auftrag direkt und nicht über Last Salvation Records an, ist der Sprecher/Texter verpflichtet, dies Last Salvation Records unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist ebenfalls die Provision fällig.
8. Last Salvation Records stellt dem Auftraggeber die gebuchten Leistungen im Auftrag des Sprechers/Texters in Rechnung, nimmt die Zahlung entgegen und leitet sie an den Sprecher/ Texter weiter. Last Salvation Records handelt dabei ausschließlich in ihrer Funktion als Mittler. Eigene Zahlungsverpflichtungen von Last Salvation Records werden dadurch nicht begründet. Auszahlungen an den Sprecher erfolgen frühestens nach Eingang der vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber. Zahlt der Auftraggeber nur einen Teil der Forderung oder werden Last Salvation Records zusätzliche Bankgebühren für die Zahlung durch den Auftraggeber berechnet, erhält der Sprecher/Texter entsprechend nur einen Teil seiner Forderung. Last Salvation Records ist berechtigt, Forderungen von Last Salvation Records an den Sprecher/Texter von den dem Sprecher/Texter zustehenden Zahlungen abzuziehen. Der Sprecher/ Texter erhält über diese Forderungen eine Rechnung. Hat der Sprecher/Texter seinen Sitz im Ausland, trägt er die Kosten, die für eine Auslandsüberweisung anfallen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, übernimmt Last Salvation Records im Namen des Sprechers/Texters Zahlungserinnerung und Mahnung. Weitere rechtliche Schritte obliegen dem Sprecher/Texter, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Die Kosten für die gerichtliche (oder anderweitige) Durchsetzung von Forderungen hat der Sprecher/Texter zu tragen.
9. Der Sprecher/Texter verpflichtet sich, gegenüber Last Salvation Records nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Last Salvation Records ist berechtigt, alle Daten, Fotos und Dateien, die der Sprecher/Texter an Last Salvation Records in jedweder Form übermittelt, zu Werbezwecken in allen Medien – auch dem Internet – frei zu veröffentlichen, weiterzugeben, zu verarbeiten und zu vervielfältigen und damit für Last Salvation Records und den Sprecher/Texter zu werben. Der Sprecher/Texter verpflichtet sich, Last Salvation Records keine Daten oder Dateien (auch Audio-Dateien, Fotos) zu übermitteln, für die er nicht die entsprechenden vollständigen Rechte besitzt (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) oder die die Rechte Dritter verletzen oder gegen Gesetze verstoßen. Mit der Übermittlung von Daten, Dateien und Angaben an Last Salvation Records erklärt der Sprecher/Texter, dass er entweder selbst der Urheber ist oder in vollem Umfang und zeitlich und räumlich unbegrenzt für die Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Vervielfältigung des Materials berechtigt ist. Der Sprecher/Texter stellt Last Salvation Records von allen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsbrüchen oder der Vermutung von Rechtsbrüchen im Zusammenhang mit übermittelten Dateien frei. Jegliche Kosten, auch die notwendige rechtliche Vertretung lediglich bei Schutzbehauptungen, hat der Sprecher/Texter zu tragen. Last Salvation Records haftet nicht für den Missbrauch von Daten oder Dateien des Sprechers/ Texters durch Dritte. Der Sprecher/Texter verpflichtet sich, Last Salvation Records unverzüglich über jede Änderung seiner Daten, die er gegenüber Last Salvation Records gemacht hat, zu unterrichten. Das gilt auch, wenn sich die Rechte an Dateien, die an Last Salvation Records übermittelt wurden, geändert haben.
10. Der Sprecher/Texter verpflichtet sich zur Loyalität gegenüber Last Salvation Records. Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln, auch nach Beendigung einer Zusammenarbeit. Insbesondere die Namen und Daten von Auftraggebern, von denen der
Sprecher/Texter durch Last Salvation Records Kenntnis erlangt hat, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11. Last Salvation Records ist berechtigt, den Vertrag mit einem Sprecher jederzeit ohne Angabe von Gründen und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
VI. Werbeproduktionen
1. Last Salvation Records erstellt Werbeproduktionen auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers. Vom Auftraggeber zur Produktion übermittelte Texte gelten als genehmigt. Von Last Salvation Records nach den Angaben des Auftraggebers erstellte Texte bedürfen vor Produktionsbeginn der Freigabe des Auftraggebers in Textform. Last Salvation Records haftet nicht für Fehler in Texten, die vom Auftraggeber übermittelt oder freigegeben wurden.
2. Der Kunde hat die von Last Salvation Records erstellten Werbeproduktionen nach Zugang umgehend zu prüfen und den Erhalt, die Sendefähigkeit und die Freiheit von Fehlern schriftlich zu bestätigen. Reklamationen an von Last Salvation Records erstellten Werbeproduktionen müssen umgehend nach Zugang der Produktionen geltend gemacht werden. 3. Last Salvation Records liefert die Produktionen nach den Wünschen des Auftraggebers per eMail, Internet, Post oder mittels einem anderen Zustelldienst. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. Last Salvation Records haftet nicht bei Verlust oder Verspätung bei der Auslieferung, weder für direkt entstandene oder Folgeschäden oder -einbußen.
VII. Honorar des Sprechers/Texters
1. Für die Höhe der einzelnen Honorare gelten primär schriftliche lndividualvereinbarungen der Parteien oder die von Last Salvation Records abgegebene Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen sind nur maßgeblich, wenn sie durch Last Salvation Record schriftlich bestätigt worden sind. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung zur Honorarhöhe oder kommen im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitere Vertragsleistungen hinzu, so richtet sich das Honorar nach der bei Beginn der Auftragsbearbeitung maßgeblichen Preisliste von Last Salvation Records die jederzeit angefordert werden kann.
2. Entwurfs- und Layoutarbeiten sind grundsätzlich zu vergüten, auch wenn es nicht zur Ausstrahlung eines Spots kommt. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar zu zahlen. Kommt der Auftraggeber seiner lnformationspflicht im Sinne des Absatzes IV. Ziffer 4 dieser Geschäftsbedingungen nicht nach, so ist das geschuldete Verwertungshonorar zusätzlich um einen Betrag von 10 % Zinsen per annum für den Zeitraum, der zwölf Tage nach der vergütungsbegründenden (ggf. erneuten) Erstausstrahlung beginnt und bis zur Rechnungsstellung durch Last Salvation Records, maximal aber bis zum Eingang der nach Absatz IV Ziffer 4 geschuldeten Information läuft, zu erhöhen. Das Recht, Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
3. Kündigt ein Auftraggeber oder kann er einen zwischen den Parteien vereinbarten Produktionstermin nicht halten, ohne ihn rechtzeitig abzusagen, dann hat der Auftraggeber an Last Salvation Records das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen an Last Salvation Records zu bezahlen; Last Salvation Records kann dabei pauschal 40 % des vereinbarten Honorars verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist Last Salvation Records nach, dass es höhere Aufwendungen erspart hat. Als rechtzeitig abgesagt gilt ein für werktags vereinbarter Produktionstermin, wenn er mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn abgesagt wurde; eine spätere Absage gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der Auftraggeber die Absage des Produktionstermins nicht zu vertreten hat und ihm auch keine frühere Absage möglich war.
4. Kann Last Salvation Records wegen Erkrankung des für die Produktion vorgesehenen Mitarbeiters oder vermittelten Sprechers/Texters oder eines anderen in der Person des vorgesehenen Mitarbeiters oder des vermittelten Sprechers/Texters, von diesen nicht verschuldeten Grundes ( § 616 BGB analog) einen verabredeten Produktionstermin nicht einhalten, so haftet Last Salvation Records nicht für die dadurch anfallenden Kosten und Schäden; dasselbe gilt, wenn Last Salvation Records aus sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Wahrnehmung eines vereinbarten Produktionstermins verhindert ist.
5. Das vereinbarte Honorar versteht sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlungen haben stets binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
6. Die Aufrechnung mit etwaigen von Last Salvation Records bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
VIII. Haftung
1. Last Salvation Records haftet nicht für den Inhalt der Produktionen. Insoweit wird Last Salvation Records ausschließlich auf Weisung und im Interesse des Auftraggebers tätig, ohne dass Last Salvation Records eine Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Produktionen hat. Last Salvation Records übernimmt daher keine Haftung für wettbewerbs-, urheber-, marken- und sonstige rechtliche Folgen einer Werbeproduktion, die aus vom Auftraggeber vorgegebenem Inhalt und Form herrühren, und zwar weder im Verhältnis zum Auftraggeber noch im Verhältnis zu Dritten. Dies gilt auch bei Produktionen, die Last Salvation Records für den Auftraggeber über die eigene Werbedienstleistung hinaus abwickelt oder bei der Last Salvation Records Regie führt.
2. In jedem Fall ist die Haftung von Last Salvation Records aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden aus Vertragsschluss oder aus Rechtsgrundlagen des Deliktsrechts oder des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Inhaber von Last Salvation Records oder einer seiner Erfüllungsgehilfen.
IX. Datenschutz / Elektronischer Geschäftsverkehr
1. Last Salvation Records behandelt die Daten von Auftraggebern und Sprechern/Textern vertraulich und stellt diese Dritten nur insoweit zur Verfügung, wie es die Datenschutzgesetze erlauben oder der Auftraggeber oder Sprecher/Texter hierin einwilligt. Last Salvation Records weist darauf hin, dass sie die Daten Ihrer Auftraggeber und Sprecher/Texter elektronisch verarbeitet.
2. Zur Abwicklung des Geschäftsverkehrs werden elektronische Medien (Internet, E-Mail) eingesetzt. Dies gilt auch für die Zustellung von Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen. Mit einem Benutzernamen und einem Passwort haben Auftraggeber Zugriff auf persönlich Daten. Passwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Last Salvation Records haftet nicht für Schäden, die durch die missbräuchliche Nutzung oder Manipulation von Daten oder Dateien entstehen, die auf den Internetseiten von Last Salvation Records zur Verfügung gestellt werden.
X. Definitionen
1. Reminder
Ein im Werbeblock nachgeschobener Spot, der immer mindestens um die Hälfte kürzer als der Hauptspot ist. Ziel des Reminders ist es, Informationen aus dem Hauptspot zu verankern. Ansonsten liegt ein weiteres Motiv vor (ein weiteres Motiv liegt auch vor, wenn es nicht derselbe Werbetreibende ist). Reminder, die in einem Werbeblock ohne den Hauptspot ausgestrahlt werden (oder von der Textgestaltung her auch ohne den Hauptspot ausgestrahlt werden könnten), werden als reguläre Spots berechnet. Ist ein als Reminder angedachter Text annähernd oder gleich lang wie der Hauptspot, so liegt hier kein Reminder, sondern ein weiterer Spot vor. Die Reminder-Definition gilt auch für sogenannte “Preminder”, eine Art Teaser auf den Hauptspot. Beispiel: „Noch kein Weihnachtsgeschenk? Der XY-Markt hat genau das Richtige für Sie! Mehr Infos gleich nach dem nächsten Spot / Bleiben Sie dran!”.
2. Allongen
Allongen (FUNK-Allongen/Lokale Händlerallonge) = Händlernennung (also die Bezugsquelle), die an einen meist fertigen Spot angehängt (angeschnitten) wird. Wird eine Allonge an mehrere Spots angeschnitten, ist für jeden Anschnitt ein neues Allongen-Honorar zu zahlen. Wird das Motiv des Hauptspots nicht mitgeteilt, wird ein normaler Spot berechnet (Beispiel: “Ab 1.Mai bei Ihrem Volkswagen-Partner Autohaus Muster in Musterstadt!”, “Nur diese Woche für 6,99 € bei LIDL”, etc.).
3. Tag-Ons
Ein Tag-On erweitert einen bestehenden Spot durch das Ansetzen weiterer Aussagen. Zum Beispiel: „Jetzt in frischen Sommerfarben“ oder „Probieren Sie unsere Produkte auch in der neuen Treuegröße“. Bei einem Tag- On spricht man – genau wie bei Cut-Downs, Umschnitten, anderen Einblendungen, anderer Verpackung, aktualisiertem Off und neuer Musik – von einem neuen Spot. Auch wenn diese Änderung noch innerhalb der Laufzeit des 1.Ausstrahlungsjahres vorgenommen wird, wird wiederum ein entsprechendes Verwertungshonorar fällig und entspricht dem vollen Verwertungshonorar (100%) des jeweiligen Mediums.
4. Kino
Anstatt des Ausstrahlungsgebietes gilt das Einzugsgebiet des/der Kinos. Dazu zählt die Stadt, in der sich das Kino befindet, zuzüglich des direkt umgebenden Landkreises bzw. der direkt umgebenden Landkreise.
5. Internet-Spot
Spots und Filme, die im Internet laufen und dort auch geschaltet werden (paid media), fallen in die Kategorie „Werbung“ und dort in die Kategorie “Internet-Spot”. Filme, die im Internet laufen, dort aber NICHT geschaltet werden (unpaid media), fallen nicht in die Kategorie “Werbung”. Derlei Filme fallen in die Kategorie „Image-/Industriefilm“. Eine Werbe-Nutzung liegt nicht nur vor, wenn ein Film als PreRoll, Sponsored Ad etc. genutzt wird, auch wenn der Film auf der Startseite eines Webauftritts (z.B. www.[hauptseite].de) oder der speziell als Landingpage beworbenen Unterseite (z.B. www.[hauptseite].de/Keksriegel.html) eingebunden wird, handelt es sich um eine Werbe-Nutzung. Taucht ein Film, der eigentlich nicht als Werbung gebucht wurde, auf einmal an Stellen auf, bei denen wir aber eigentlich doch von einem Internet-Spot sprächen, ist mit dem Vertragspartner eine Nachvergütung (paid-media) zu klären.
Eine YouTube- oder Vimeo-Verlinkung sollte im Einzelfall geprüft werden: Wird ein Video nur bei YouTube/Vimeo o.ä. gehostet (aus technischen Gründen z.B. in einem eigenen Kanal, ist aber nur aufrufbar, wenn man den direkten Link dazu hat), kann trotzdem der Tarif „unpaid media” gebucht werden. Studios und Auftraggeber sollten genau darauf achten, ob es sich bei diesen Videos evtl. um neu verpackte Werbung handelt; das muss natürlich vermieden werden. Ein Anhaltspunkt ist hier, ob ein Video erst “gesucht” oder angeklickt werden muss (z.B. auf der eigenen Website), oder ob es sich ungefragt und nicht wegklickbar „aufdrängt“.
Individualisierbare Spots sind Spots, bei denen die Möglichkeit besteht, das Ende zusätzlich mit firmeninternen Abbindern (im Bild!) zu versehen, um ihn dann z.B. an Kunden als Link zu verschicken. (“Ihr TUI-Büro in der Musterstraße 1, in Musterstadt!”) Quasi wie eine Allonge, nur ohne vorhersehbare Anzahl. Für einen solchen Spot werden zusätzlich 100% der Gage gemäß des Einzugsgebietes vergütet.
Gestreamte Inhalte (Simulcast = Live-Abbild des ausgestrahlten Programms als Internetradio) sind keine zusätzlichen Kanäle, sondern nur andere Empfangsgeräte für das gleiche, lineare Programm. Ein Spot läuft auch dort nur zum selben Zeitpunkt wie im Radio und erreicht daher vielleicht andere, aber eben nicht mehr Menschen. Ob man Radio im Auto, im Büro am Rechner oder auf der Toilette im iPod-Stream hört, bleibt letztlich gleich: der Spot läuft einmal um 13.24 Uhr und nicht, wie bei Online-Spots, bei Abruf und immer wieder. Internet-Verwertungsrechte auf Funkspots sind nur sinnvoll bei gespeicherten und abrufbaren Inhalten, wie z.B. Podcasts oder bei reinen Internet-Streamingdiensten wie z.B. Spotify.
6. Änderungen
Eine Änderung liegt vor, wenn auf Grund eines Textfehlers neu aufgenommen werden muss. Änderungen sind bis max. 30 Tage nach dem ursprünglichen Aufnahmetermin buchbar. Ein zu ändernder Werbespot darf noch nicht ausgestrahlt worden sein. Wird ein bestehender Spot verändert, z.B. gekürzt (Cut-Down), umgeschnitten, mit anderen Einblendungen versehen, mit einem neuen Off aktualisiert, mit neuer Musik versehen etc., spricht man von einem neuen Spot. Auch wenn diese Änderung noch innerhalb der Laufzeit des ersten Ausstrahlungsjahres vorgenommen wird, wird wiederum ein Buyout entsprechend des jeweiligen Mediums fällig.
7. Image-/Industriefilm
Verwertungsrecht: zeitlich unbegrenzt für die Bereiche Internet (komplett), Messe, Präsentationen, Apps, DVD („unpaid media“). Ausgeschlossen ist eine Nutzung im Broadcast-Bereich (also kein TV, Radio, Kino) sowie als vorgeschalteter oder eingebetteter Werbespot (Infomercial) → hier gilt „paid media“!
7.1 E-Learning & Podcasts
Verwertungsrecht: zeitlich unbegrenzt für die Bereiche Schulungsvideos, interne Mitarbeiterschulung (Intranet), DVDs, Sprachkurse, Audioguides, redaktionelle Podcasts, After-Sales-Texte, Tutorials, etc. Alle anderen Nutzungen sind hier ausgeschlossen.
Ausschlaggebend für die Berechnung ist bei Image-/Industriefilm- und E-Learning-Texten die Zahl der Zeichen inkl. Leerzeichen. Hier wird die Formel “1 Minute = 900 Zeichen” angewendet. Wichtig dabei: lange Zahlen, z.B. 1938 (neunzehnhundertachtunddreißig) sollten zwar als Ziffern geschrieben, aber als “Wort” ausgeschrieben berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Abkürzungen wie “z.B. (zum Beispiel)”.
Die Honorare für Image-/Industriefilm bzw. E-Learning gelten nicht für lippensynchrone Aufnahmen.
8. POS
Nur Audio (Ladenfunk):
Ladendurchsagen am “Point-Of-Sale”. Diese Werbespots oder Durchsagen dürfen nur vor Ort in Kaufhäusern, Märkten etc. und nur innerhalb der Ladenzone bzw. des Betriebsgeländes direkt für die Kunden ausgestrahlt werden. Berechnung wie Funkspot.
Video-Spots:
Werbespots/-filme für Produkte, die direkt in Kaufhäusern oder Märkten via Bildschirm gezeigt werden.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort der wechselseitigen Vertragspflichten ist Esslingen. Zahlungen haben die Auftraggeber in Abänderung des § 270 BGB am Sitz von Last Salvation Records zu leisten. Wählen sie einen unbaren Zahlungsweg, so tragen die Auftraggeber das Risiko rechtzeitigen Zahlungseingangs.
2. Gerichtsstand für alle gerichtliche Streitigkeiten ist Esslingen, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einschließlich der hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollte eine Klausel der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vertragsregelung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Stand: Juli 2019